16. Nicht bestritten ist vorliegend, dass das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, die Ansprache der C.________ AG betreffend die hier fraglichen Fahrzeuge anerkannt hat. Diese Fahrzeuge bilden somit nicht Gegenstand der Konkursmasse. Wie in den Erwägungen hiervor dargelegt, liegt damit eine drittpfandgesicherte Forderung vor, so dass eine Betreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG oder eine materiell-rechtliche Klage des Pfand- oder Retentionsgläubigers auf Feststellung des beschränkten dinglichen Rechts zulässig