242 SchKG). Kommt es zu einem Prozess über die Eigentumsansprache, so ist über die Pfandansprache erst nach rechtskräftiger Abweisung des Drittansprechers durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen (vgl. RUSSENBER- GER, a.a.O., N. 38 zu Art. 242 SchKG).