88 ZPO ergibt sich dadurch, dass beide Parteien ihre (behaupteten) Rechte gegenüber der Konkursmasse geltend gemacht haben (vgl. zum Ganzen, BOMMER, in: Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 3 ff. zu Art. 53 KOV). Wenn hingegen die Eigentumsansprache des Dritten im Konkurs nicht anerkannt wird, so setzt die Konkursverwaltung dem Ansprecher unverzüglich eine Frist zur Anhebung der Klage an (BGE 107 III 84; vgl. RUSSENBERGER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 35 zu Art. 242 SchKG).