Es liegt damit eine drittpfandgesicherte Forderung vor, für die eine Betreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulässig ist. Zulässig muss aber auch eine materiell-rechtliche Klage des Pfand- oder Retentionsgläubigers auf Feststellung des beschränkten dinglichen Rechts oder aber eine solche des Eigentümers auf Feststellung des Bestandes des Eigentums sein. Das Feststellungsinteresse gemäss Art. 88 ZPO ergibt sich dadurch, dass beide Parteien ihre (behaupteten) Rechte gegenüber der Konkursmasse geltend gemacht haben (vgl. zum Ganzen, BOMMER, in: Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 3 ff.