Das Bundesgericht bejaht eine solche Kompetenz der Konkursverwaltung (d.h. den Gegenstand zurückzubehalten) jedenfalls so lange, als nicht innert angemessener Frist die Zivilansprüche durch den Pfand- oder Retentionsgläubiger geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003, E. 2.3). Wird somit die Eigentumsansprache des Dritten von den Gläubigern anerkannt, so fällt der Gegenstand nicht in die Konkursmasse. Es liegt damit eine drittpfandgesicherte Forderung vor, für die eine Betreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulässig ist.