Die Konkursverwaltung ist vielmehr berechtigt, mit der Herausgabe zuzuwarten, bis feststeht, wessen Recht das bessere ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B.20/2002 vom 27. Februar 2002). Das Bundesgericht bejaht eine solche Kompetenz der Konkursverwaltung (d.h. den Gegenstand zurückzubehalten) jedenfalls so lange, als nicht innert angemessener Frist die Zivilansprüche durch den Pfand- oder Retentionsgläubiger geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003, E. 2.3).