Die Tatsache, dass der Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Konkursverwaltung die Sache einfach dem Drittansprecher herausgeben kann (BGE 42 III 46, 48). Die Konkursverwaltung ist vielmehr berechtigt, mit der Herausgabe zuzuwarten, bis feststeht, wessen Recht das bessere ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B.20/2002 vom 27. Februar 2002).