Obsiegt der Dritte, der Eigentum für sich beansprucht, so tangiert es die Konkursmasse nicht, ist es hingegen der Pfand- oder Retentionsgläubiger, dessen Recht geschützt wird, so hat dies auf die Konkursmasse ebenfalls keine Auswirkung, da durch die Anerkennung des Eigentumsanspruchs des Dritten im Verhältnis zu ihr schon festgestellt ist, dass die Konkursmasse am fraglichen Gegenstand keinerlei Ansprüche mehr geltend macht. Die Tatsache, dass der Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Konkursverwaltung die Sache einfach dem Drittansprecher herausgeben kann (BGE 42 III 46, 48).