Die Bestimmung sieht vor, dass zunächst über das Eigentum zu entscheiden ist. Wird der Eigentumsanspruch des Dritten durch das Konkursamt anerkannt, so bildet der streitige Gegenstand nicht mehr Teil der Konkursmasse. Die Auseinandersetzung zwischen dem Pfand- oder Retentionsgläubiger und dem Drittansprecher