53 KOV schreibt folgendes Vorgehen vor: Wird der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt, so ist ein allfälliger Streit zwischen dem Vindikanten und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren auszutragen; wenn hingegen ein Prozess über den Eigentumsanspruch stattfindet, so ist über die Pfandansprache erst nach rechtskräftiger Abweisung des Drittansprechers durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen. Die Bestimmung sieht vor, dass zunächst über das Eigentum zu entscheiden ist. Wird der Eigentumsanspruch des Dritten durch das Konkursamt anerkannt, so bildet der streitige Gegenstand nicht mehr Teil der Konkursmasse.