15. Wenn in Bezug auf einen Gegenstand in der Konkursmasse von verschiedenen Ansprechern sowohl das Eigentum als auch Pfand- oder Retentionsrechte geltend gemacht werden, d.h. bei Konkurrenz von Eigentumsanspruch und Retentionsrecht innerhalb des Konkurses, ist entsprechend der Regelung von Art. 53 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) vorzugehen (vgl. WOHLFART/MEYER, a.a.O., N. 21 zu Art. 206 SchKG; BGE 107 III 84 E. 3; BGE 43 III 339). Art. 53 KOV schreibt folgendes Vorgehen vor: