206 Satz 2 SchKG, Art. 89 VZG). Ein derartiges Pfand fällt gar nicht in die Konkursmasse, weshalb mit dessen Verwertung das Konkurssubstrat nicht verringert wird (WOHLFART/MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 19 zu Art. 206 SchKG). Der Retentionsgläubiger geht indes seiner Rechte infolge der Konkurseröffnung über den Retentionsschuldner nicht verlustig, doch hat er wie jeder andere Gläubiger gemäss Art. 232 und 234 SchKG Forderungen und Retentionsrecht im Konkurs anzumelden.