PKG 1997 S. 130 E. 3c). E contrario sei die Konkursverwaltung wohl berechtigt, die Gegenstände demjenigen mit dem besseren Recht herauszugeben, wenn ein solcher Entscheid vorliege. Vorliegend sei gemäss Entscheid des Handelsgerichts das Retentionsrecht festgestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nun das bessere Recht an den Gegenständen habe. Infolgedessen ziehe das Konkursamt Emmen- tal-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, in Betracht, die retinierten Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszugeben.