Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeute die Tatsache, dass der Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen sei, nicht, dass die Konkursverwaltung die Sache einfach dem Drittansprecher herausgeben könne (BGE 42 III 46 E. 48). Vielmehr sei die Konkursverwaltung berechtigt bzw. verpflichtet, die Sachen zurückzubehalten, bis ein rechtskräftiges Urteil aus einem Zivilprozess festgestellt habe, wessen Recht das bessere sei (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003 E. 2.2; PKG 1997 S. 130 E. 3c).