Infolgedessen sei die Rückweisung des Betreibungsbegehrens zu Recht erfolgt. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau führte in seiner Vernehmlassung weiter aus, es stelle sich nun die Frage, wie mit den retinierten Gegenständen weiter zu verfahren sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeute die Tatsache, dass der Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen sei, nicht, dass die Konkursverwaltung die Sache einfach dem Drittansprecher herausgeben könne (BGE 42 III 46 E. 48).