Im vorliegenden Fall hätten sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Besitz der Schuldnerin in Liquidation befunden. Folglich liege keine Pfandbestellung vor, da die Gegenstände von der Eigentümerin nie an die Beschwerdeführerin übergeben worden seien. Der Entscheid des Handelsgerichts ändere nichts an der Sachlage. Gemäss bundesgerichtlicher sowie kantonalrechtlicher Rechtsprechung sei das Retentionsrecht nicht der Pfandbestellung durch einen Dritten gleichzustellen. Infolgedessen sei die Rückweisung des Betreibungsbegehrens zu Recht erfolgt.