10. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Amt aus, während eines laufenden Konkursverfahrens könnten gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG keine neuen Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet werden. Eine Ausnahme bestehe für Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von einem Dritten bestellt worden seien. Im vorliegenden Fall hätten sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Besitz der Schuldnerin in Liquidation befunden.