9. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 27. März 2017 an die Aufsichtsbehörde und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamts Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental, vom 16. März 2017 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, dem Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 3. März 2017 Folge zu leisten. Würde diese Beschwerde wider Erwarten nicht gutgeheissen werden, bedeute dies eine Aushebelung des zivilrechtlich festgelegten Retentionsrechtes.