Zwar setzt die Zulässigkeit einer neben dem Konkursverfahren laufenden Betreibung auf Pfandverwertung nach dem Wortlaut von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG voraus, dass das Pfand von einem Dritten bestellt worden ist, was beim Vorliegen eines Retentionsrecht nicht der Fall ist. Ratio dieser Ausnahmeregel ist jedoch, dass das Verbot der Spezialexekution dann nicht spielen soll, wenn der Pfandgegenstand nicht in die Konkursmasse fällt (vgl. hierzu BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Systematischer Teil N 712). Genauso verhält es sich auch in vorliegendem Fall. Von vornherein ausgeschlossen ist eine Betreibung gegen die C.______