__ AG nicht zur Konkursmasse gehören und folglich nicht im Rahmen des Konkursverfahrens verwertet werden können, sind sie in analoger Anwendung von Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG in einem separaten Pfandbetreibungsverfahren zu verwerten (so auch BOMMER FLORIAN, N 6 zu Art. 53 KOV, in: Milani/Wohlgemut [Hrsg.], Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Zürich/St. Gallen 2016). Zwar setzt die Zulässigkeit einer neben dem Konkursverfahren laufenden Betreibung auf Pfandverwertung nach dem Wortlaut von Art.