Sie bzw. ihr Rechtsvertreter begründete das Betreibungsbegehren wie folgt: Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 27. Dezember 2016 hat das Handelsgericht Bern festgestellt, dass meiner Klientin (Beschwerdeführerin) an diesen Fahrzeugen zur Sicherung ihrer Mietzinsforderungen gegenüber der D.________ AG in Liquidation ein Retentionsrecht gemäss Art. 268 OR zusteht […]. Da diese Fahrzeuge aufgrund des im Konkursverfahren anerkannten Dritteigentums der C.________ AG nicht zur Konkursmasse gehören und folglich nicht im Rahmen des Konkursverfahrens verwertet werden können, sind sie in analoger Anwendung von Art.