Falle der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in Konkurs, so müsse auch der Vermieter seine Forderung und das Retentionsrecht im Konkurs eingeben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 124 III 215) könne diese Forderung nicht Gegenstand einer Betreibung während des Konkursverfahrens bilden. Streitigkeiten zwischen einem Vindikanten und dem Pfandansprecher (bzw. Retentionsgläubiger) seien zudem, wie die Dienststelle Emmental zu Recht ausgeführt habe, ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen, wenn die Konkursmasse – wie vorliegend – den Eigentumsanspruch anerkannt habe.