In Bezug auf den Dritten bestehe der Unterschied darin, dass er im Fall des Pfandrechts die Gegenstände als Pfand übergeben habe, während er bei der Retention die Gegenstände zwar auch übergeben habe, aber zu einem anderen Zweck. Damit fehle es an einem ausreichenden Grund, um ausnahmsweise (gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG) eine Betreibung während des Konkursverfahrens durchzuführen. Falle der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in Konkurs, so müsse auch der Vermieter seine Forderung und das Retentionsrecht im Konkurs eingeben.