206 Abs. 1 Satz 2 SchKG sei nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Generalexekution vorgesehen, wenn das Pfand von einem Dritten bestellt worden sei, was vorliegend nicht zutreffe. Das vom Gesetz vorgesehene Retentionsrecht sei etwas anderes als die Pfandbestellung mittels Rechtsgeschäfts, auch wenn in der Regel die Vollstreckung auf gleiche Weise erfolge. In Bezug auf den Dritten bestehe der Unterschied darin, dass er im Fall des Pfandrechts die Gegenstände als Pfand übergeben habe, während er bei der Retention die Gegenstände zwar auch übergeben habe, aber zu einem anderen Zweck.