4. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2015 wies die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 ab (VB 4). Sie erwog, dass nach Konkurseröffnung keine neuen Betreibungen zulässig seien (Art. 206 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG sei nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Generalexekution vorgesehen, wenn das Pfand von einem Dritten bestellt worden sei, was vorliegend nicht zutreffe.