Wenn in Bezug auf einen Gegenstand in der Konkursmasse von verschiedenen Ansprechern sowohl das Eigentum als auch Pfand- oder Retentionsrechte geltend gemacht werden, ist entsprechend der Regelung von Art. 53 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) vorzugehen. Wird der Eigentumsanspruch des Dritten durch das Konkursamt anerkannt, so bildet der streitige Gegenstand nicht mehr Teil der Konkursmasse. Es liegt damit eine drittpfandgesicherte Forderung vor, für die eine Betreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulässig ist (E. 14 – 16). Erwägungen: