Dem Schuldner steht es frei, dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätzlichen Informationen zu seinen Bedarfspositionen zu liefen. Das Amt wird alsdann zu prüfen haben, ob und inwieweit die verarrestierbare Quote anzupassen ist. Gegebenenfalls kann die Lohnpfändung im Rahmen dieser Prüfung in eine Verdienstpfändung umgewandelt werden, sollte sich erweisen, dass der Schuldner tatsächlich selbständigerwerbend ist. 9. Nach dem Gesagten ist der Arrestvollzug nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.