8. Nachdem das Amt dem Schuldner - vergeblich - die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfspositionen zu belegen, ist auch nicht zu beanstanden, dass es den Arrest mit den nächst verfügbaren Angaben vollzog. Der Schuldner hat - anders gewendet - selbst zu verantworten, dass ausser dem Grundbetrag keine weiteren Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt wurden.