Es ist daher in der Regel nur möglich, der Unpfändbarkeit, die in der Natur der Vermögenswerte liegt, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit sind dagegen im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren praktisch kaum berücksichtigbar (STOFFEL, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG). Lohn- bzw. selbständiges Erwerbsguthaben gehören nicht zu den ihrer Natur nach unpfändbaren Vermögenswerten. Für das Amt bestand deshalb keine Veranlassung, auf den Arrestvollzug wegen allfälliger Unpfändbarkeit zu verzichten.