3 7. Im Uebrigen ist im Zeitpunkt des Arrestvollzugs meist (noch) nicht klar, inwieweit ein Schuldner für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf das fragliche Erwerbsguthaben angewiesen ist. Der Arrest ergeht überfallartig und soll dem Schuldner nicht im Voraus angekündigt werden. Die Aemter haben deshalb im Zeitpunkt des Vollzuges (noch) keinen Ueberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Es ist daher in der Regel nur möglich, der Unpfändbarkeit, die in der Natur der Vermögenswerte liegt, Rechnung zu tragen.