Ob es sich bei den Einkünften um Entgelt aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt, spielt indes keine Rolle. Sämtliches Entgelt für persönliche Arbeit ist (beschränkt) pfändbar und kann folglich mit Arrest belegt werden (VONDER MÜHL, Basler Kommentar zum SchKG, N 5 und 52 zu Art. 93 SchKG). Das Vorbringen des Schuldners, er sei bei der B.________AG nicht angestellt, stösst deshalb ins Leere.