STOFFEL, Basler Kommentar zum SchKG, N 22 ff zu Art. 274 SchKG; zur formellen Kognition des Betreibungsamtes: REISER, ebenda, N 10 ff zu Art. 275 SchKG). 5. Mit der Unpfändbarkeitsrüge bringt der Schuldner einen zulässigen Beschwerdegrund vor. Dass diese Rüge auch im Pfändungsverfahren vorgetragen werden kann, ändert daran nichts. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 6. Es steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes namentlich die Vorschriften über die Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) bzw. die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) zu beachten hat (STOFFEL, a.a.O., N 18 zu Art. 274 SchKG).