Entsprechend ist die Beschwerde im Arrestverfahren auf die Ueberprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehls beschränkt; sie umfasst z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Amtes, der unrichtigen bzw. verspäteten Ausführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter Gegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N 50 und 76; STOFFEL, Basler Kommentar zum SchKG, N 22 ff zu Art.