2 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 schloss das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt führt aus, der Schuldner habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege zu seinen Lebenshaltungskosten eingereicht. Deshalb habe nur der Grundbetrag eingerechnet werden können. Der Gläubiger beantragte am 6. April 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.