Am 7. März 2017 wurde die Arresturkunde versandt. Der Schuldner erhielt am 22. März 2017 ein weiteres Mal Gelegenheit, seine Bedarfspositionen zu belegen. Wiederum erfolgte keine Reaktion. 2. Mit Beschwerde vom 17. März 2017 gelangte A.________ hingegen an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngmäss die Aufhebung der Arresturkunde.