Arrestierung von Erwerbseinkommen: Die Bestimmungen der Art. 92 bis 94 SchKG über die beschränkte Pfändbarkeit finden beim Arrestvollzug grundsätzlich Anwendung. Allerdings fehlt den Aemtern im Zeitpunkt des (nicht angekündigten) Vollzuges der Ueberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Die Vorschriften zur Ermittlung des Existenzminimums sind im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren deshalb praktisch kaum berücksichtigbar (E. 7). Erwägungen: 1. A.________ (Schuldner) wird vom Kanton Bern (Gläubiger) für Steuerverlustscheinsforderungen belangt.