{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-05-02", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2017-114_2017-05-02.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2017_114_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778de0acf316b34e7fef14d43e008955ca036cd2d41e9905c04f5e806e54e2a929c998cb1fd8214b1a8735c477c8299a9e5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778de0acf316b34e7fef14d43e008955ca036cd2d41e9905c04f5e806e54e2a929c998cb1fd8214b1a8735c477c8299a9e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2017_114", "Checksum": "6f5ce530ee328fbc329d502a9b475b93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2017 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 02.05.2017 ABS 2017 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 02.05.2017 ABS 2017 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrestierung von Erwerbseinkommen | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 07:28:14", "Checksum": "7b862a32ba711b73614b104727a7ca01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 02.05.2017 ABS 2017 114\nRegeste:\nArrestierung von Erwerbseinkommen | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 17 114\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 635 48 14\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2017\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter\nsowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Arrestierung von Erwerbseinkommen\nRegeste:\n\nArrestierung von Erwerbseinkommen: Die Bestimmungen der Art. 92 bis 94 SchKG\nüber die beschränkte Pfändbarkeit finden beim Arrestvollzug grundsätzlich Anwendung.\nAllerdings fehlt den Aemtern im Zeitpunkt des (nicht angekündigten) Vollzuges der Ueberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Die Vorschriften zur Ermittlung des Existenzminimums sind im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren deshalb\npraktisch kaum berücksichtigbar (E. 7).\n\nErwägungen:\n\n1. A.________ (Schuldner) wird vom Kanton Bern (Gläubiger) für Steuerverlustscheinsforderungen belangt.\n\nFür diese Verlustscheinsforderungen erwirkte der Gläubiger beim Regionalgericht Bern-Mittelland am 17. Februar 2017 einen Arrestbefehl gegen den\nSchuldner. Als Arrestgegenstand bezeichnet die richterliche Verfügung das\nErwerbseinkommen des Arrestschuldners bei der B.________AG.\n\nGestützt auf diese richterliche Anordnung vollzog das Betreibungsamt Bern-\nMittelland, Dienststelle Mittelland, den Arrest. Mit Schreiben vom 1. März 2017\nzeigte das Amt der B.________AG die Verarrestierung des Lohnes an, verbunden mit der Aufforderung, monatlich denjenigen Betrag an das Betreibungsamt zu überweisen, welcher das vorläufige Existenzmininmum von Fr.\n1'200.-- (Grundbetrag) übersteigt. Gleichentags wurde der Schuldner aufgefordert, Angaben zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten zum machen. Der\nSchuldner reagierte nicht.\n\nAm 7. März 2017 wurde die Arresturkunde versandt. Der Schuldner erhielt am\n22. März 2017 ein weiteres Mal Gelegenheit, seine Bedarfspositionen zu belegen. Wiederum erfolgte keine Reaktion.\n\n2. Mit Beschwerde vom 17. März 2017 gelangte A.________ hingegen an die\nAufsichtsbehörde und beantragte sinngmäss die Aufhebung der Arresturkunde.\n\nEr macht die Unpfändbarkeit des Erwerbseinkommens geltend, mit der Begründung, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf den Lohn angewiesen. Sodann vertritt er die Ansicht, zur B.________AG bestehe ein Man-\ndats- aber kein Angestelltenverhältnis.\n\n2\n3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 schloss das Betreibungs- und\nKonkursamt Bern-Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt führt\naus, der Schuldner habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege zu seinen Lebenshaltungskosten eingereicht. Deshalb habe nur der Grundbetrag\neingerechnet werden können.\n\nDer Gläubiger beantragte am 6. April 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör\ngewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.\n\n4. Das Betreibungsamt ist ohne eigene materielle Kognition (also ohne Befugnis,\nden Arrestgrund, die Arrestforderung oder den Arrestgegenstand zu\nüberprüfen) für den raschen Vollzug des Arrestbefehls besorgt\n(AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern\n2013, § 51 N 49).\n\nEntsprechend ist die Beschwerde im Arrestverfahren auf die Ueberprüfung des\ngesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehls beschränkt; sie umfasst z.B. die\nPrüfung der Zuständigkeit des Amtes, der unrichtigen bzw. verspäteten\nAusführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer\nVermögenswerte oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter\nGegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur\nSicherung der Arrestforderung nötig wäre (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N 50\nund 76; STOFFEL, Basler Kommentar zum SchKG, N 22 ff zu Art. 274 SchKG;\nzur formellen Kognition des Betreibungsamtes: REISER, ebenda, N 10 ff zu Art.\n275 SchKG).\n\n5. Mit der Unpfändbarkeitsrüge bringt der Schuldner einen zulässigen Beschwerdegrund vor. Dass diese Rüge auch im Pfändungsverfahren vorgetragen werden kann, ändert daran nichts.\n\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n6. Es steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes\nnamentlich die Vorschriften über die Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) bzw. die\nbeschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) zu beachten hat (STOFFEL, a.a.O., N\n18 zu Art. 274 SchKG).\n\n"}