Die Aufsichtsbehörde kann das Konkursamt deshalb unter keinem Titel dazu anhalten, Vermögenswerte der Konkursmasse an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Angelegenheit an das 7 Konkursamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, kann demnach ebenfalls nicht entsprochen werden. 18. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben wird.