Es geht um die rechtskräftige Beurteilung der Forderung als solcher, was nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.146/2002 vom 5. September 2002 E. 2.3). Da der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist, hat die Aufsichtsbehörde nicht darüber zu entscheiden, ob der von der Bank EEK an das Konkursamt überwiesene Betrag – im Umfang der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung – zur Konkursmasse gehört oder nicht. Die Aufsichtsbehörde kann das Konkursamt deshalb unter keinem Titel dazu anhalten, Vermögenswerte der Konkursmasse an die Beschwerdeführerin herauszugeben.