Bei der entsprechenden Klage gegen die Konkursmasse handelt es sich freilich nicht um eine Kollokationsklage. Die Streitigkeit betrifft den Umfang der Aktivmasse und nicht die Zulassung der Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung. Es geht um die rechtskräftige Beurteilung der Forderung als solcher, was nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.146/2002 vom 5. September 2002 E. 2.3).