Gemäss den Ausführungen des Konkursamtes in seiner Verfügung bzw. Vernehmlassung vom 21. April 2017 bestehen sodann Zweifel über den Umfang der geltend gemachten Forderung, weil die Ausgleichskasse ihrerseits eine Forderung in der Höhe von CHF 9‘318.00 für «zuviel bezogene Ergänzungsleistungen» im Konkursverfahren eingegeben hat. Diese Fragen sind – wie hiervor erörtert – im Zivilprozess zu klären (BGE 113 II 163; BGE 111 III 73). Das Konkursamt hat nicht zu verfügen, sondern die Beschwerdeführerin zu klagen. Bei der entsprechenden Klage gegen die Konkursmasse handelt es sich freilich nicht um eine Kollokationsklage.