die Zahlungen bereichern die Konkursmasse ungerechtfertigt und stellen eine Masseverbindlichkeit dar (BGE 108 II 118 E. 2). Hält die Konkursverwaltung den Anspruch des Zessionars für unbegründet, so hat dieser den Prätendentenstreit vor den ordentlichen Gerichten einzuleiten (BGE 105 III 11 E. 2); im Unterschied zu Aussonderungsansprüchen (Art. 242 Abs. 2 SchKG) ist die Konkursverwaltung nicht berechtigt, dem Zessionar eine Frist zur Anhebung der Klage anzusetzen mit der Folge der Anspruchsverwirkung bei Fristversäumnis (Urteil des Bundesgerichts 7B.123/2002 vom 7. August 2002;