16. Ist streitig, ob der Gemeinschuldner oder ein Dritter Gläubiger einer Forderung ist (sog. Prätendentenstreit), hat die Auseinandersetzung zwischen Masse und Drittansprecher im gewöhnlichen Prätendentenprozess stattzufinden (HAND- SCHIN/HUNKELER, a.a.O., N 104 zu Art. 197; BGE 105 III 11 E. 2). Der Zessionar kann Zahlungen, die ein Drittschuldner in Unkenntnis der vom Konkursiten vorgenommenen Zession an die Konkursmasse geleistet hat, von der Konkursverwaltung herausverlangen; die Zahlungen bereichern die Konkursmasse ungerechtfertigt und stellen eine Masseverbindlichkeit dar (BGE 108 II 118 E. 2).