6 über. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern richtete die Ergänzungsleistungen an das EKS aus. Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin nun die Vorschussleistungen von der Konkursverwaltung gestützt auf die Legalzession gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV herausverlangen kann oder ob ihre Forderung eine Konkursforderung darstellt.