197 SchKG). Sie fallen nicht in die Konkursmasse, weil der Schuldner als Zedent sowohl im Zeitpunkt der Abtretung wie auch in jenem der Entstehung die Verfügungsmacht über die betreffende Forderung noch besessen hat. Die vor Konkurseröffnung entstandene Forderung geht zufolge vorgängiger Abtretung in das Vermögen des Zessionars über (BGE 111 III 73, Urteil des BGer 7B.146/2002 vom 5.9.2002 E. 2.1).