Obligatorische Rechte des Gemeinschuldners, namentlich Forderungen, gehen auf die Konkursmasse über, wenn der Rechtsgrund ihrer Entstehung schon bei der Konkurseröffnung bestand, gleichgültig ob sie fällig oder nicht fällig, liquid oder bedingt sind. Abgetretene Forderungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgetreten hat, gehören nicht mehr zu seinem Vermögen, sofern sie zur Zeit ihrer Abtretung bereits bestanden haben (HANDSCHIN/HUNKELER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N 13 und 15 zu Art. 197 SchKG).