14. Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, eine einzige Masse (Konkursmasse), die der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Obligatorische Rechte des Gemeinschuldners, namentlich Forderungen, gehen auf die Konkursmasse über, wenn der Rechtsgrund ihrer Entstehung schon bei der Konkurseröffnung bestand, gleichgültig ob sie fällig oder nicht fällig, liquid oder bedingt sind.