Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für diese Kosten Vorschusszahlungen zugunsten des Verstorbenen erbracht hat. Sodann ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 22 Abs. 4 ELV über einen direkten Anspruch auf Rückerstattung der gewährten Vorschusszahlung verfügte, hat doch die Ausgleichskasse des Kantons Bern die Ergänzungsleistungen sowie die IV-Renten direkt auf das Konto des EKS überwiesen, welches im Auftrag der KESB tätig wird und insbesondere für die Führung der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandate und Massnahmen zuständig ist.