5 tene Bestimmung keine Änderung des bis dahin geltenden Rechts gebracht habe bezüglich der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Institutionen der Sozialhilfe, welche Vorschusszahlungen gewährt hatte. Es bedarf nämlich keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz – so etwa aus Art. 22 Abs. 4 ELV – oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. BGE 141 V 264 = Praxis 104 Nr. 100).