12. Wenn eine private oder öffentliche Fürsorgestelle während der durch die rückwirkende Zahlung betroffenen Zeitspanne «im Hinblick auf Ergänzungsleistungen» Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt gewährte, verfügt sie aufgrund von Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) über ein direktes Rückforderungsrecht. Ihr steht dieses Rückforderungsrecht somit unmittelbar kraft Gesetz zu.